Rechtlich liegt er knapp außerhalb des Bebauungsplanes für die Siedlung. Er befindet sich direkt neben dem Wohnhaus im Garten und ist an drei Seiten durch Gebäude begrenzt.
Es war 2018, als wir eine Initiative gestartet haben, um das Baurecht zu ändern. Damals durfte man Teiche nur innerhalb von Baugebieten bis zu einer Größe von 100 m³ anlegen - im Außenbereich war das völlig verboten. Streng genommen hätte man noch nicht einmal eine Vogeltränke anlegen dürfen.
Wir haben intensiv recherchiert. Das Ergebnis: Das Naturschutzrecht in Europa, Deutschland und NRW war schon viel weiter als das Baurecht. Was die Umweltpolitik an Biotopvernetzung forderte, war nach dem Baurecht noch verboten.
Wir haben damals Politiker in unseren Park eingeladen und haben ihnen gezeigt, wie naturnahe Teiche aussehen.
Wir haben eine umfangreiche Dokumentation gemacht, dazu auch ein Video.
Die umfangreiche Kommunikation mit dem Bauministerium brachte schließlich den Durchbruch: Teiche bis 100 m³ durften jetzt auch im Außenbereich ohne Genehmigungsverfahren gebaut werden.
Wenig später eine Einschränkung: Ein behördeninternes Gesprächsprotokoll begrenzte das auf Naturteiche. Für Schwimmteiche sollte weiterhin ein Verbot gelten - und das wurde auch angewandt. Mit Hinweis auf dieses Protokoll wurde der Bau von Teichen verboten.
Wir machten einen zweiten Anlauf und stellten klar: Ein guter Schwimmteich sieht aus wie ein Naturteich und Protokolle sind keine Verordnungen - und deshalb unverbindlich.
Ergebnis: Eine zweite Änderung der Landesbauordnung NRW: Heute sind Schwimmteiche auch im Außenbereich zulässig, wenn sie nicht größer als 100 m³ und nicht weiter als 50 m vom Haus entfernt sind.
Das Problem: Das ist bis heute nicht in allen Bauverwaltungen angekommen. In einem besonders krassen Fall soll derzeit ein vorhandener Teich auch wieder abgerissen werden. Das ist zwar extrem, aber so ähnlich wird oft argumentiert, wenn ein Teichbau verboten werden soll.
Das war's mit dem Rückblick. Sehen wir uns an, was politisch und rechtlich gewollt ist:
Die EU hat in einer Richtlinie geregelt:
Die Mitgliedstaaten werden sich dort, wo sie dies im Rahmen ihrer Landnutzungs- und Entwicklungspolitik, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, für erforderlich halten, bemühen, die Pflege von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu fördern. Hierbei handelt es sich um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur (z. B. Flüsse mit ihren Ufern oder herkömmlichen Feldrainen) oder ihrer Vernetzungsfunktion (z. B. Teiche oder Gehölze) für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten wesentlich sind.
Deutschland hat das dann in einer Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt umgesetzt:
Dieser Biotopverbund ... bezieht alle heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume ein. Besonderer Wert wird auf die Vernetzung der Lebensräume auch außerhalb von Schutzgebieten gelegt.
Dort wird als besondere Aufgabe der Länder und Kommunen wird u.a. definiert:
... dauerhafte Sicherung des nationalen Biotopverbundsystems ...
Text einblenden
Und hat über die politische Willenserklärung hinaus das auch im
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).
Das ist auch auf Landesebene in NRW in der Biodiversitäts-Strategie so umgesetzt worden:
Entwicklungsziele sind insbesondere der Aufbau des Biotopverbundes einschließlich des Wildtierverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes und die Förderung der Biodiversität.
In den NaturaGart-Dokumentationen haben wir das ausführlicher dargestellt.
Danach ist unstrittig:
Die Politik will den Biotopverbund von Kleingewässern.
Das Bundes- und Landesrecht hat das als Zielsetzung unstrittig festgesetzt.
Die Behörden haben demnach dabei mitzuwirken, dieses Ziel zu erreichen.
Es geht um diesen Teich.
Er hat die Größenklasse von etwa 100 Kubikmetern und wird gelegentlich als Schwimmteich genutzt.
Auf der rechten Seite ein großer Filtergraben. Der Teich zeigt damit das ganze Spektrum von nährstoffarmen und nährstoffreichen Gewässern.
So, genau so, sieht das im Idealfall aus.
Klar ist: Wenn jemand eine Vogeltränke baut, dann braucht er keine Baugenehmigung.
Es gibt bei ganz vielen Gesetzen und Verordnungen eine Unbedenklichkeits-Schwelle, unterhalb derer keine Konflikte zu erwarten sind. Das ist üblich und gilt für Aufschüttungen, Abgrabungen, Gartenhütten, Kleingewächshäuser, Mauern, Antennen und Hunderte anderer Dinge des täglichen Lebens. Das regelt die Landesbauordnung und das tut sie inzwischen auch für Teiche. Das sind die 100 Kubikmeter.
Was kleiner ist, kann gebaut werden. Was größer ist, bedarf einer Abstimmung.
Teiche über 100 m³ sind nicht verboten
Das heißt aber nicht, dass größere Teiche verboten wären. Es gibt dann lediglich ein größeres Risiko, dass dies mit anderen konkurrierenden Interessen kollidiert. Stellt sich die Frage, was solche anderen Interessen sein könnten.
Ein ersten möglichen Kollisionspunkt benennt die Stadt die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes.
Die Errichtung eines Naturteiches als Anlage der Gartengestaltung beeinträchtigt die Darstellung des Flächennutzungsplanes. Konkret weist der Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für das Vorhabengrundstück eine Darstellung eine Fläche für die Landwirtschaft (§5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB) aus.
Aber: Diese Argumentation ist falsch, denn Flächennutzungspläne zeigen nur die groben Grundzüge der Bodennutzung. Sie sind auch nicht parzellenscharf oder inhaltlich konkret. Ein Flächennutzungsplan weist z.B. ein Baugebiet aus, regelt aber nicht, wo welche Häuser in welcher Größe stehen - das macht der Bebauungsplan.
Im Außenbereich regelt der Flächennutzungsplan daher auch lediglich eine landwirtschaftliche Nutzung. Es ist völlig egal, ob sich auf der Fläche hinterher Äcker oder Wiesen befinden. Selbst kleinere asphaltierte Straßen gelten als Landwirtschaft und werden in einem Flächennutzungsplan nicht getrennt dargestellt. Da ist die Karte überall nur gleichmäßig grün.
Auch ökologische Ausgleichsflächen wie Blühstreifen, kleine Brachflächen - oder Teiche - gelten pauschal als Landwirtschaft und werden nicht getrennt eingezeichnet.
Kleingewässer waren immer Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzung - so wie Feldwege oder Gehölzstreifen.
Also: Wenn der Flächennutzungsplan Landwirtschaft vorsieht, sind vorhandene Teiche und kleinere ökologische Ausgleichsflächen automatisch darin enthalten. Und das gilt genauso für neue Teiche.
Unabhängig davon: Ein Flächennutzungsplan ist nur eine Orientierungshilfe für die Gemeinde. Für den Bürger ist er rechtlich bedeutungslos.
Nicht zuletzt kann davon ausgegangen werden, dass ein künstlich angelegter Teich dem Außenbereich wesensfremd ist und somit die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (vgl (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
Das mag für blau gekachelte Pools passen - allerdings nicht für naturnah gebaute Teiche. Überall benutzen wir Technik, um Probleme zu lösen. Das konkrete Problem: Millionen von Tieren verschwinden, weil ihnen der natürliche Lebensraum fehlt. Der fehlt überall da, wo die zunehmenden Dürrephasen den Boden metertief austrocknen lassen. Dann braucht der Boden eine Abdichtung. Ton funktioniert nicht, denn der saugt wie ein Docht das Wasser ins trockene Umland. Also Folie.
Ein solcher Teich sieht im Sommer so aus, wie im Frühling nach der Schneeschmelze: Wasserspiegel auf Geländeniveau. Wesensfremd ist nur der ruinierte, ausgetrocknete Teich. Die ausführlichste Dokumentation dazu stammt von NaturaGart. Wir haben alle Literaturstellen mit den genauen Quellenangaben exakt zitiert. Danach besteht kein Zweifel: Folienteiche sind für viele Wasserlebewesen eine Überlebensgarantie - oft die einzige, die sie haben.
Teiche gehören zur Landschaft. Es gibt den politischen und rechtlichen Auftrag, die Zahl der Kleingewässer nicht nur zu erhalten, sondern zu erhöhen - erst einmal egal wie.
Teiche führen zu keiner Zersplitterung der Landschaft
Auch besteht die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung durch die Errichtung bzw. Zulassung weiterer baulicher Anlagen auf dem Grundstück. Diese Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung wird nicht nur durch die Errichtung von Wohngebäuden hervorgerufen, sondern kann durch die Errichtung jeglicher baulicher Anlagen, welche eine Versiegelung nach sich ziehen, entstehen. Da der Teich durch Bauprodukte und Randeinfassung auch eine Versiegelung des Bodens nach sich zieht, ist somit auch die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung gegeben (vgl (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
Im Randbereich von Siedlungen gab es traditionell immer Viehtränken und Feuerlöschteiche. Wenn sich eine naturnahe Teichanlage im Nahbereich eines Gebäudes befindet, wird dieses in ein naturnahes Umfeld eingebettet. Der Teich ist keine Ausweitung von Gebäudeflächen, sondern verknüpft es vielmehr mit natürlichen Biotopelementen. Bodennahe, natürliche Wasserflächen haben keinesfalls die Wirkung weiterer Gebäude. Im konkreten Fall, wenn ein Teich an drei Seiten von Gebäuden umgeben ist - wo ist da eine Zersplitterung der Landschaft? Und kann man überhaupt von einer Zersplitterung reden, wenn ökologische Ausgleichsmaßnahmen da stattfinden, wo die ursprünglich vorhandene Natur im Laufe der letzten Jahrzehnte zerstört worden ist?
Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Behörde bietet also an, auch noch nach anderen Vorschriften und Anordnungen zu suchen, vielleicht auch noch ganz andere Behörden zu beteiligen.
Klartext: Wir werden schon noch was finden, um das zu verbieten.
Während der Inquisition wurden damals den vermeintlichen Hexen die Folterwerkzeuge gezeigt, um sie gefügig zu machen.
Die Kommunikationstechnik ist geblieben - wurde damals aber von der Obrigkeit eingesetzt und heute von den "Angestellten" der steuerzahlenden Bürger ...
In der Sache ist es falsch! Es ist die Aufgabe eines Baugenehmigungsverfahren, genau das zu klären. Es geht um eine Abwägung der Interessen des Antragstellers und etwaigen Problemen, die dadurch entstehen könnten.
Wenn es andere öffentliche Interessen gibt, dann müssen die geprüft und die Auswirkungen benannt werden. Da kann man nicht diffus damit drohen, auch noch andere Probleme suchen zu wollen. Wir haben schon genug Bedenkenträger in diesem Land. Und jetzt kommen auch noch weitere hinzu, die zwar Bedenken anmelden, aber den Grund dafür noch nicht gefunden haben.
So geht das nicht. Da ist die neue Weichenstellung nicht verstanden worden.
Die ausgeräumte Landschaft braucht mehr Knotenpunkte des Netzes kleiner Biotope.
Der Bau von Kleingewässern ist ein politischer und rechtlicher Auftrag.
Die Behörde muss demnach eher Gründe suchen, das zu ermöglichen, aber nicht Bedenken, um das zu verhindern.
NaturaGart vertritt die Interessen der Molche, Frösche, Kröten, Libellen und Wasserkäfer. Und die Interessen von den Menschen, die Ihren Garten und ihr Geld bereitstellen, um das Biotopnetz engmaschiger zu machen.
Das Recht und der politische Wille ist auf der Seite der Teichbauer.
Wehrt Euch, wenn das jemand anders sieht.