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Braucht man eine Genehmigung für Teichbau?

Rechtlich liegt er knapp außerhalb des Bebauungsplanes für die Siedlung. Er befindet sich direkt neben dem Wohnhaus im Garten und ist an drei Seiten durch Gebäude begrenzt.

NaturaGart-Initiative ändert das Baurecht

Es war 2018, als wir eine Initiative gestartet haben, um das Baurecht zu ändern. Damals durfte man Teiche nur innerhalb von Baugebieten bis zu einer Größe von 100 m³ anlegen - im Außenbereich war das völlig verboten. Streng genommen hätte man noch nicht einmal eine Vogeltränke anlegen dürfen.

Wir haben intensiv recherchiert. Das Ergebnis: Das Naturschutzrecht in Europa, Deutschland und NRW war schon viel weiter als das Baurecht. Was die Umweltpolitik an Biotopvernetzung forderte, war nach dem Baurecht noch verboten.

Wir haben damals Politiker in unseren Park eingeladen und haben ihnen gezeigt, wie naturnahe Teiche aussehen.

Wir haben eine umfangreiche Dokumentation gemacht, dazu auch ein Video.

Die umfangreiche Kommunikation mit dem Bauministerium brachte schließlich den Durchbruch: Teiche bis 100 m³ durften jetzt auch im Außenbereich ohne Genehmigungsverfahren gebaut werden.

Wenig später eine Einschränkung: Ein behördeninternes Gesprächsprotokoll begrenzte das auf Naturteiche. Für Schwimmteiche sollte weiterhin ein Verbot gelten - und das wurde auch angewandt. Mit Hinweis auf dieses Protokoll wurde der Bau von Teichen verboten.

Wir machten einen zweiten Anlauf und stellten klar: Ein guter Schwimmteich sieht aus wie ein Naturteich und Protokolle sind keine Verordnungen - und deshalb unverbindlich.

Ergebnis: Eine zweite Änderung der Landesbauordnung NRW: Heute sind Schwimmteiche auch im Außenbereich zulässig, wenn sie nicht größer als 100 m³ und nicht weiter als 50 m vom Haus entfernt sind.

Schwimmteiche bis 100 m³ genehmigungsfrei

Das Problem: Das ist bis heute nicht in allen Bauverwaltungen angekommen. In einem besonders krassen Fall soll derzeit ein vorhandener Teich auch wieder abgerissen werden. Das ist zwar extrem, aber so ähnlich wird oft argumentiert, wenn ein Teichbau verboten werden soll.

Das war's mit dem Rückblick. Sehen wir uns an, was politisch und rechtlich gewollt ist:

EU-Richtlinie setzt sich für Teichbau ein

Die EU hat in einer Richtlinie geregelt:

Die Mitgliedstaaten werden sich dort, wo sie dies im Rahmen ihrer Landnutzungs- und Entwicklungspolitik, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, für erforderlich halten, bemühen, die Pflege von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu fördern. Hierbei handelt es sich um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur (z. B. Flüsse mit ihren Ufern oder herkömmlichen Feldrainen) oder ihrer Vernetzungsfunktion (z. B. Teiche oder Gehölze) für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten wesentlich sind.

Bundesrecht fordert bessere Vernetzung der Biotope

Deutschland hat das dann in einer Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt umgesetzt:

Dieser Biotopverbund ... bezieht alle heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume ein. Besonderer Wert wird auf die Vernetzung der Lebensräume auch außerhalb von Schutzgebieten gelegt.

Dort wird als besondere Aufgabe der Länder und Kommunen wird u.a. definiert:

... dauerhafte Sicherung des nationalen Biotopverbundsystems ...

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Und hat über die politische Willenserklärung hinaus das auch im

Bundes-Naturschutzrecht festgelegt:

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(5) Unbeschadet des § 30 sind die
oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie
Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

Landesrecht fordert Biotopverbund

Das ist auch auf Landesebene in NRW in der Biodiversitäts-Strategie so umgesetzt worden:

Entwicklungsziele sind insbesondere der Aufbau des Biotopverbundes einschließlich des Wildtierverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes und die Förderung der Biodiversität.

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In den NaturaGart-Dokumentationen haben wir das ausführlicher dargestellt.

Danach ist unstrittig:

Die Politik will den Biotopverbund von Kleingewässern.

Das Bundes- und Landesrecht hat das als Zielsetzung unstrittig festgesetzt.

Die Behörden haben demnach dabei mitzuwirken, dieses Ziel zu erreichen.

Bauverwaltung setzt den Naturschutz nicht um

Es geht um diesen Teich.

Er hat die Größenklasse von etwa 100 Kubikmetern und wird gelegentlich als Schwimmteich genutzt.

Auf der rechten Seite ein großer Filtergraben. Der Teich zeigt damit das ganze Spektrum von nährstoffarmen und nährstoffreichen Gewässern.

So, genau so, sieht das im Idealfall aus.

Rechtlich liegt er knapp außerhalb des Bebauungsplanes für die Siedlung. Er befindet sich direkt neben dem Wohnhaus im Garten und ist an drei Seiten durch Gebäude begrenzt.

Landesbauordnung regelt Unbedenklichkeitsgrenze

Klar ist: Wenn jemand eine Vogeltränke baut, dann braucht er keine Baugenehmigung.

Es gibt bei ganz vielen Gesetzen und Verordnungen eine Unbedenklichkeits-Schwelle, unterhalb derer keine Konflikte zu erwarten sind. Das ist üblich und gilt für Aufschüttungen, Abgrabungen, Gartenhütten, Kleingewächshäuser, Mauern, Antennen und Hunderte anderer Dinge des täglichen Lebens. Das regelt die Landesbauordnung und das tut sie inzwischen auch für Teiche. Das sind die 100 Kubikmeter.

Was kleiner ist, kann gebaut werden. Was größer ist, bedarf einer Abstimmung.

Teiche über 100 m³ sind nicht verboten

Das heißt aber nicht, dass größere Teiche verboten wären. Es gibt dann lediglich ein größeres Risiko, dass dies mit anderen konkurrierenden Interessen kollidiert. Stellt sich die Frage, was solche anderen Interessen sein könnten.

Keine Kollision im Flächennutzungsplan

Ein ersten möglichen Kollisionspunkt benennt die Stadt die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes.

Die Errichtung eines Naturteiches als Anlage der Gartengestaltung beeinträchtigt die Darstellung des Flächennutzungsplanes. Konkret weist der Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für das Vorhabengrundstück eine Darstellung eine Fläche für die Landwirtschaft (§5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB) aus.

Aber: Diese Argumentation ist falsch, denn Flächennutzungspläne zeigen nur die groben Grundzüge der Bodennutzung. Sie sind auch nicht parzellenscharf oder inhaltlich konkret. Ein Flächennutzungsplan weist z.B. ein Baugebiet aus, regelt aber nicht, wo welche Häuser in welcher Größe stehen - das macht der Bebauungsplan.

Im Außenbereich regelt der Flächennutzungsplan daher auch lediglich eine landwirtschaftliche Nutzung. Es ist völlig egal, ob sich auf der Fläche hinterher Äcker oder Wiesen befinden. Selbst kleinere asphaltierte Straßen gelten als Landwirtschaft und werden in einem Flächennutzungsplan nicht getrennt dargestellt. Da ist die Karte überall nur gleichmäßig grün.

Auch ökologische Ausgleichsflächen wie Blühstreifen, kleine Brachflächen - oder Teiche - gelten pauschal als Landwirtschaft und werden nicht getrennt eingezeichnet.

Kleingewässer waren immer Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzung - so wie Feldwege oder Gehölzstreifen.

Also: Wenn der Flächennutzungsplan Landwirtschaft vorsieht, sind vorhandene Teiche und kleinere ökologische Ausgleichsflächen automatisch darin enthalten. Und das gilt genauso für neue Teiche.

Unabhängig davon: Ein Flächennutzungsplan ist nur eine Orientierungshilfe für die Gemeinde. Für den Bürger ist er rechtlich bedeutungslos.

Eine technische Abdichtung rettet bedrohte Natur

Nicht zuletzt kann davon ausgegangen werden, dass ein künstlich angelegter Teich dem Außenbereich wesensfremd ist und somit die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (vgl (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Das mag für blau gekachelte Pools passen - allerdings nicht für naturnah gebaute Teiche. Überall benutzen wir Technik, um Probleme zu lösen. Das konkrete Problem: Millionen von Tieren verschwinden, weil ihnen der natürliche Lebensraum fehlt. Der fehlt überall da, wo die zunehmenden Dürrephasen den Boden metertief austrocknen lassen. Dann braucht der Boden eine Abdichtung. Ton funktioniert nicht, denn der saugt wie ein Docht das Wasser ins trockene Umland. Also Folie.

Ein solcher Teich sieht im Sommer so aus, wie im Frühling nach der Schneeschmelze: Wasserspiegel auf Geländeniveau. Wesensfremd ist nur der ruinierte, ausgetrocknete Teich. Die ausführlichste Dokumentation dazu stammt von NaturaGart. Wir haben alle Literaturstellen mit den genauen Quellenangaben exakt zitiert. Danach besteht kein Zweifel: Folienteiche sind für viele Wasserlebewesen eine Überlebensgarantie - oft die einzige, die sie haben.

Teiche gehören zur Landschaft. Es gibt den politischen und rechtlichen Auftrag, die Zahl der Kleingewässer nicht nur zu erhalten, sondern zu erhöhen - erst einmal egal wie.

Teiche führen zu keiner Zersplitterung der Landschaft

Auch besteht die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung durch die Errichtung bzw. Zulassung weiterer baulicher Anlagen auf dem Grundstück. Diese Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung wird nicht nur durch die Errichtung von Wohngebäuden hervorgerufen, sondern kann durch die Errichtung jeglicher baulicher Anlagen, welche eine Versiegelung nach sich ziehen, entstehen. Da der Teich durch Bauprodukte und Randeinfassung auch eine Versiegelung des Bodens nach sich zieht, ist somit auch die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung gegeben (vgl (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Im Randbereich von Siedlungen gab es traditionell immer Viehtränken und Feuerlöschteiche. Wenn sich eine naturnahe Teichanlage im Nahbereich eines Gebäudes befindet, wird dieses in ein naturnahes Umfeld eingebettet. Der Teich ist keine Ausweitung von Gebäudeflächen, sondern verknüpft es vielmehr mit natürlichen Biotopelementen. Bodennahe, natürliche Wasserflächen haben keinesfalls die Wirkung weiterer Gebäude. Im konkreten Fall, wenn ein Teich an drei Seiten von Gebäuden umgeben ist - wo ist da eine Zersplitterung der Landschaft? Und kann man überhaupt von einer Zersplitterung reden, wenn ökologische Ausgleichsmaßnahmen da stattfinden, wo die ursprünglich vorhandene Natur im Laufe der letzten Jahrzehnte zerstört worden ist?

Grundlose Drohung ist inakzeptabel

Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Behörde bietet also an, auch noch nach anderen Vorschriften und Anordnungen zu suchen, vielleicht auch noch ganz andere Behörden zu beteiligen.

Klartext: Wir werden schon noch was finden, um das zu verbieten.

Während der Inquisition wurden damals den vermeintlichen Hexen die Folterwerkzeuge gezeigt, um sie gefügig zu machen.

Die Kommunikationstechnik ist geblieben - wurde damals aber von der Obrigkeit eingesetzt und heute von den "Angestellten" der steuerzahlenden Bürger ...

In der Sache ist es falsch! Es ist die Aufgabe eines Baugenehmigungsverfahren, genau das zu klären. Es geht um eine Abwägung der Interessen des Antragstellers und etwaigen Problemen, die dadurch entstehen könnten.

Wenn es andere öffentliche Interessen gibt, dann müssen die geprüft und die Auswirkungen benannt werden. Da kann man nicht diffus damit drohen, auch noch andere Probleme suchen zu wollen. Wir haben schon genug Bedenkenträger in diesem Land. Und jetzt kommen auch noch weitere hinzu, die zwar Bedenken anmelden, aber den Grund dafür noch nicht gefunden haben.

So geht das nicht. Da ist die neue Weichenstellung nicht verstanden worden.

Politik und Naturschutzrecht fordern mehr Gewässer

Die ausgeräumte Landschaft braucht mehr Knotenpunkte des Netzes kleiner Biotope.

Der Bau von Kleingewässern ist ein politischer und rechtlicher Auftrag.

Die Behörde muss demnach eher Gründe suchen, das zu ermöglichen, aber nicht Bedenken, um das zu verhindern.

NaturaGart vertritt die Interessen der Molche, Frösche, Kröten, Libellen und Wasserkäfer. Und die Interessen von den Menschen, die Ihren Garten und ihr Geld bereitstellen, um das Biotopnetz engmaschiger zu machen.

Das Recht und der politische Wille ist auf der Seite der Teichbauer.

Wehrt Euch, wenn das jemand anders sieht.

Braucht man eine Genehmigung für den Teichbau?

Viele Gartenbesitzer fragen sich, ob für den Bau eines Teiches eine Genehmigung erforderlich ist. Die Antwort ist differenziert - hängt aber in vielen Fällen von Größe, Lage und Nutzung des Teiches ab. Wichtig ist: Der rechtliche Rahmen hat sich in den letzten Jahren deutlich zugunsten naturnaher Teiche entwickelt.

Nach aktueller Rechtslage sind Teiche bis 100 m³ in vielen Fällen genehmigungsfrei - auch im Außenbereich. Entscheidend ist dabei, dass sich der Teich in das Umfeld einfügt und keine anderen öffentlichen Interessen beeinträchtigt.

Rechtliche Grundlagen und Entwicklung

Die Entwicklung zeigt klar: Politik und Naturschutz verfolgen das Ziel, mehr Kleingewässer zu schaffen. Hintergrund ist der notwendige Biotopverbund, der für den Erhalt vieler Tier- und Pflanzenarten entscheidend ist.

Europäische Richtlinien, Bundesrecht und Landesgesetze fordern ausdrücklich die Vernetzung von Lebensräumen. Teiche spielen dabei eine zentrale Rolle.

Wann eine Genehmigung erforderlich sein kann

Größere Teiche über 100 m³ oder besondere Standorte können eine Abstimmung mit Behörden erforderlich machen. Dabei geht es nicht um ein grundsätzliches Verbot, sondern um die Abwägung möglicher Auswirkungen.

Typische Themen sind etwa die Nutzung der Fläche, wasserrechtliche Aspekte oder die Einbindung in bestehende Planungen.

Teichbau ist politisch gewollt

Wichtig zu wissen: Der Bau von Teichen ist nicht nur erlaubt, sondern in vielen Fällen ausdrücklich gewünscht. Naturnahe Teiche tragen zur Biodiversität bei und schaffen wichtige Lebensräume.

Gerade in Zeiten zunehmender Trockenheit können technisch abgedichtete Teiche eine entscheidende Rolle spielen, um Wasser dauerhaft im Landschaftsraum zu halten.

Sorgfältige Planung schafft Sicherheit

Eine gute Planung hilft, Konflikte zu vermeiden und den Teichbau rechtlich sicher umzusetzen. NaturaGart unterstützt dabei mit Erfahrung, Planungshilfen und fundiertem Wissen.

Teichplanung mit NaturaGart starten

Weitere Grundlagen zur Vorbereitung finden Sie hier: Teich richtig planen

FAQ zur Genehmigung beim Teichbau

Braucht man eine Genehmigung für einen Gartenteich?

In vielen Fällen sind Teiche bis 100 m³ genehmigungsfrei. Entscheidend sind Größe, Lage und Nutzung. Im Zweifel sollte man die lokalen Regelungen prüfen.


Sind Schwimmteiche genehmigungsfrei?

Ja, auch Schwimmteiche können bis zu einer bestimmten Größe genehmigungsfrei sein. In vielen Fällen gilt die Grenze von 100 m³, sofern keine weiteren Einschränkungen vorliegen.


Was gilt für Teiche im Außenbereich?

Auch im Außenbereich sind kleinere Teiche zulässig. Voraussetzung ist, dass sie sich in das Umfeld einfügen und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.


Warum sind Teiche aus Sicht des Naturschutzes wichtig?

Teiche sind wichtige Lebensräume und tragen zur Vernetzung von Biotopen bei. Sie unterstützen den Erhalt von Artenvielfalt und sind politisch ausdrücklich gewollt.


Videos von NaturaGart TV


NaturaGart TV ist die Videoredaktion von NaturaGart. Hier entstehen praxisnahe Filme rund um Gartenteiche, Schwimmteiche, Wasserpflanzen und naturnahe Gartengestaltung.

Die Videos zeigen, wie Teiche geplant, gebaut und gepflegt werden - basierend auf über 40 Jahren Erfahrung und mehr als 70.000 realisierten Teichen.

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