Folienteich im Außenbereich - von einer Naturlandschaft nicht zu unterscheiden
f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³
10 a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen.
- So wird man in einem Landschafts-Schutzgebiet einen blau gekachelten Pool mit senkrechten Wänden anders bewerten müssen als einen naturnahen Teich mit flachen Ufern. - Während der Pool für hineingefallene Kleintiere wie Igel zur tödlichen Falle wird, ist ein Teich mit flachen Ufern ein risikofreier natürlicher Landschaftsbestandteil.
Artikel 10 "Die Mitgliedstaaten werden sich dort, wo sie dies im Rahmen ihrer Landnutzungs- und Entwicklungspolitik, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, für erforderlich halten, bemühen, die Pflege von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu fördern. Hierbei handelt es sich um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur (z. B. Flüsse mit ihren Ufern oder herkömmlichen Feldrainen) oder ihrer Vernetzungsfunktion (z. B. Teiche oder Gehölze) für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten wesentlich sind."
C1: Biotopverbund und Schutzgebietnetze "Dieser Biotopverbund ... bezieht alle heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume ein. Besonderer Wert wird auf die Vernetzung der Lebensräume auch außerhalb von Schutzgebieten gelegt." Dort wird als besondere Aufgabe der Länder und Kommunen u.a. definiert: "... dauerhafte Sicherung des nationalen Biotopverbundsystems ..." C2: Artenschutz und genetische Vielfalt "Die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt wildlebender Pflanzen- und Tierarten wird insbesondere durch den Schutz ihrer Habitate und Lebensräume erhalten. Bei der Erhaltung reproduktionsfähiger Populationen spielen der Biotopverbund und Schutzgebietsnetze eine zentrale Rolle. C6: Land- und Forstwirtschaft Als besondere Aufgabe der Länder und Kommunen wird u.a. definiert: "Konkretisierung von regionalspezifischen Mindestdichten an Vernetzungselementen (Saumstrukturen und Trittsteinbiotope, zum Beispiel Hecken, Feldraine)."
"(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können."
sind in § 10 die Entwicklungsziele für die Landschaft und der Biotopverbund geregelt "... Entwicklungsziele sind insbesondere der Aufbau des Biotopverbundes einschließlich des Wildtierverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes und die Förderung der Biodiversität." In § 35 wird geregelt: "Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) darzustellen und festzusetzen, dass 15 Prozent der Landesfläche umfasst."
"Die Landesregierung, die beiden Landwirtschaftsverbände und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wollen gemeinsam die Biodiversität auf landwirtschaftlichen Flächen stärken und dazu konkrete Maßnahmen auf den Weg bringen. Dafür haben Sie am 8.12.2014 eine Rahmenvereinbarung geschlossen."
"Wir erleichtern in einem Naturflächenbedarfsgesetz die Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Vernetzung von Ausgleichsmaßnahmen (Biotopverbund)."
Der Bau von naturnahen Teichen ist ein politisches und rechtliches Ziel. Der Bau von Teichen ist nicht großzügig zu gewähren, sondern zu fördern.