Folienteich im Außenbereich - von einer Naturlandschaft nicht zu unterscheiden

Argumente gegen Teichbau-Verbote

Normalerweise sind bei den NaturaGart-Kunden immer über 1.000 Teiche gleichzeitig im Bau. Kein Unternehmen, keine Organisation, keine öffentliche Institution betreut derart viele Teichbau-Projekte wie NaturaGart.

Was oberhalb der genehmigungsfreien Regelungen liegt, wird dabei von den Behörden sehr unterschiedlich behandelt. Mal freuen sich die Behörden-Mitarbeiter, dass mehr Wasser in die Landschaft kommt, andere verschanzen sich hinter Pseudo-Vorschriften. Was für den Naturschutz eine hochgeschätzte Ausgleichsmaßnahme ist, bewertet die Bauverwaltung als Sündenfall.

Die Argumente wiederholen sich, so dass ich hier für Nordrhein-Westfalen die Rechtslage darstellen und die häufigsten Argumente kommentieren möchte.

Entwicklung der Rechtslage für den Teichbau in NRW

Für den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (= meist innerhalb geschlossener Ortschaften) gilt bei der Anlage von Teichen der § 62 (6), dass ein

f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³


ein verfahrensfreies Bauvorhaben ist, also kein Bauantrag gestellt werden muss. Das heißt nicht, dass größere Wasserbecken grundsätzlich verboten wären, sie bedürfen jedoch einer Baugenehmigung.

Im Außenbereich (also außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen) war bis 2018 der Neubau einer Teichanlage grundsätzlich verboten. NaturaGart hat damals eine Kampagne gestartet, die zu einer Änderung der Landesbauordnung geführt hat. Damit waren dann auch "Wasserbecken" bis 100 m³ genehmigungsfrei möglich.
Teichanlagen im Aussenbereich

Für die Bauverwaltungen war allerdings unklar, was unter "Wasserbecken" zu verstehen ist. Im Herbst 2018 präzisierte das Bauministerium mit den Bauaufsichtsbehörden, dass diese Regelung nicht für Schwimmteiche gelte, weil die mit Bauprodukten (Folie etc.) hergestellt würden und insofern ein Bauwerk wären (Protokoll siehe Anlage 1). Darauf basierend wurde in der Folgezeit der Bau von Teichanlagen mehrfach untersagt. Das war allerdings unzulässig, denn wenn sich Bürger rechtskonform verhalten sollen, muss das in einer Verordnung geregelt werden und nicht in einem Gesprächsprotokoll.

NaturaGart hat damals deshalb erneut interveniert. In der Folgezeit wurde dann auch für den Außenbereich geregelt, dass verfahrensfrei sind

10 a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen.

Kriterien für die Genehmigung größerer Teiche

Größere "Wasserbecken" über 100 m³ sind sowohl innerhalb als auch außerhalb von Siedlungsgebieten nicht verboten, sondern bedürfen lediglich einer Baugenehmigung. Dadurch wird das Grund- und Menschenrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht eingeschränkt, sondern mit zunehmender Größe steigt ein Kollisionsrisiko, das im Vorfeld vermieden werden soll.

Grundsätzlich ist eine Baugenehmigungsverfahren in solchen Fällen also erst einmal ein Abwägungsgebot für die Bauordnung. Das kann z.B. die Frage einer Standsicherheitsprüfung in einer Hanglage sein oder der Abgleich mit Raumordnungsverfahren, z.B. für einen geplanten Straßenbau.

In Ortschaften können das auch lokale Gestaltungs-Satzungen sein wie z.B. die Farbe der Dacheindeckungen oder die Anpassung an ein gewünschtes Straßenbild.

Vergleichbare Regelungen im Außenbereich sind, dass Eingriffe in die Natur unerwünscht sind und eine Zersplitterung der Siedlungsbereiche vermieden werden sollen. Besonders in Landschaftsschutzgebieten ist die Erhaltung des Landschaftsbildes ein Ziel.

Die Bindung größerer Teichanlagen an eine Baugenehmigung ist also kein grundsätzliches Verbot, sondern wie bei jedem Bauantrag lediglich die Einleitung eines Abwägungsprozesses mit zunächst offenem Ausgang. Letztlich werden positive und negative Eigenschaften sowie das Kollisions-Potential bewertet.

- So wird man in einem Landschafts-Schutzgebiet einen blau gekachelten Pool mit senkrechten Wänden anders bewerten müssen als einen naturnahen Teich mit flachen Ufern.
- Während der Pool für hineingefallene Kleintiere wie Igel zur tödlichen Falle wird, ist ein Teich mit flachen Ufern ein risikofreier natürlicher Landschaftsbestandteil.

Beim Pool wäre also die negative Wirkung auf das Landschaftsbild und das Unfallrisiko für Tiere ein nachvollziehbarer Grund, die Baugenehmigung zu versagen. Für naturnahe Teiche gibt es andererseits Vernetzungs-Gebote für Kleingewässer, die ein mehr als hinreichender Grund sind, die Baugenehmigung zu erteilen. Die Rechtslage definiert allerdings lediglich "Wasser- und Schwimmbecken" und macht keine konkrete Aussage zur Bauweise.

Traditionelle Kunststoff-Pools mit senkrechten Ufern lassen sich nur in transportfähigen Größen herstellen. Sie sind konstruktiv völlig anders als naturnahe Teichanlagen, die durch einfachen Erdaushub und Einbau einer Foliendichtung hergestellt werden.

Bei den Mitarbeitern der Bauverwaltungen entsteht beim Begriff "Schwimmteich" immer wieder das Bild eines Kunststoff-Pools. Über 70.000 Mal haben NaturaGart-Kunden allerdings einen naturnahen Teich mit flachen Ufern gebaut. Wenn das (nach Anleitung) gut gemacht ist, passt das perfekt in die Natur.

Teiche als natürliche Landschaftselemente

Naturnahe Teiche werden mit oder ohne Genehmigung seit "Ewigkeiten" von Landwirten und Jägern in der freien Landschaft als Tränken angelegt. Auch der ehrenamtliche Naturschutz legt seit vielen Jahren Teiche an, um Laichgebiete für Wassertiere zu erhalten und um die Verluste in der freien Landschaft zu kompensieren.

Teiche entstehen dabei auch als Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. So können Baumfällungen in neuen Baugebieten durch Teichanlagen an anderer Stelle ausgeglichen werden. In den Listen gängiger Kompensationsmaßnahmen sind Teiche und Feuchtbiotope immer enthalten.

Mehr noch: Auf allen politischen und rechtlichen Ebenen sind die Vernetzung von Lebensräumen und die Steigerung der biologischen Vielfalt als klare Ziele definiert worden. Eine Übersicht über die diese Leitlinien (von EU bis Landesregierung) finden Sie in dieser NaturaGart-Dokumentation:
Politische Leitlinien

Die wichtigsten Aussagen darin sind:

Richtlinie der EU: Fauna-Flora-Habitat (FFH)
RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
Im Zusammenhang mit diesen Zieldefinitionen ist wesentlich:

Artikel 10
"Die Mitgliedstaaten werden sich dort, wo sie dies im Rahmen ihrer Landnutzungs- und Entwicklungspolitik, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, für erforderlich halten, bemühen, die Pflege von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu fördern. Hierbei handelt es sich um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur (z. B. Flüsse mit ihren Ufern oder herkömmlichen Feldrainen) oder ihrer Vernetzungsfunktion (z. B. Teiche oder Gehölze) für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten wesentlich sind."


Die nationale Strategie zur biologischen Vielfalt macht klare Aussagen zur Vernetzung von Lebensräumen auch innerhalb von Agrarflächen:

C1: Biotopverbund und Schutzgebietnetze
"Dieser Biotopverbund ... bezieht alle heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume ein. Besonderer Wert wird auf die Vernetzung der Lebensräume auch außerhalb von Schutzgebieten gelegt."

Dort wird als besondere Aufgabe der Länder und Kommunen u.a. definiert:
"... dauerhafte Sicherung des nationalen Biotopverbundsystems ..."

C2: Artenschutz und genetische Vielfalt
"Die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt wildlebender Pflanzen- und Tierarten wird insbesondere durch den Schutz ihrer Habitate und Lebensräume erhalten. Bei der Erhaltung reproduktionsfähiger Populationen spielen der Biotopverbund und Schutzgebietsnetze eine zentrale Rolle.

C6: Land- und Forstwirtschaft
Als besondere Aufgabe der Länder und Kommunen wird u.a. definiert:


"Konkretisierung von regionalspezifischen Mindestdichten an Vernetzungselementen (Saumstrukturen und Trittsteinbiotope, zum Beispiel Hecken, Feldraine)."


Das Bundes-Naturschutzrecht fordert:

"(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können."


Im nordrhein-westfälischen Naturschutzgesetz

sind in § 10 die Entwicklungsziele für die Landschaft und der Biotopverbund geregelt

"... Entwicklungsziele sind insbesondere der Aufbau des Biotopverbundes einschließlich des Wildtierverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes und die Förderung der Biodiversität."

In § 35 wird geregelt:
"Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) darzustellen und festzusetzen, dass 15 Prozent der Landesfläche umfasst."


Auch die Landwirtschaft als Profiteur der bisherigen Entwicklung wurde in dem Zusammenhang in die Verantwortung genommen:

"Die Landesregierung, die beiden Landwirtschaftsverbände und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wollen gemeinsam die Biodiversität auf landwirtschaftlichen Flächen stärken und dazu konkrete Maßnahmen auf den Weg bringen. Dafür haben Sie am 8.12.2014 eine Rahmenvereinbarung geschlossen."


Auch der aktuelle Koalitionsvertrag unterstreicht auch noch einmal:

"Wir erleichtern in einem Naturflächenbedarfsgesetz die Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Vernetzung von Ausgleichsmaßnahmen (Biotopverbund)."


Wir erleben allerdings im Gegensatz dazu immer wieder, dass der Bau von Teichen verweigert oder als "Gnadenakt gewährt" wird. Eine solche Einstellung ist zu beanstanden.

Teiche in der Landschaft sind ein Entwicklungsziel

Voraussetzung dafür ist, dass die Teiche einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen darstellen können. Chemiebehandelte Pools sind insofern kein Gestaltungsziel und müssen anderes bewertet werden als naturnahe Teiche mit flachen Ufern. Jeder naturnahe Teich ist ein Mosaikstein im Biotopverbund. Jedes Verbot eines naturnahen Teiches ist ein Verstoß gegen die politischen und rechtlichen Leitlinien.

    Der Bau von naturnahen Teichen ist ein politisches und rechtliches Ziel.
    Der Bau von Teichen ist nicht großzügig zu gewähren, sondern zu fördern.

Kommentar zu einigen häufigen Ablehnungsgründen

Die Beispiele stammen aus einem Schreiben der Bauverwaltung der Stadt Emmerich. Der Antragssteller soll mit einer Vielzahl von nichtssagenden Zitaten beeindruckt werden. Ihm wird erläutert, dass es einen Flächennutzungsplan gibt, dass die Landschaft nicht zersiedelt werden soll, dass das Landschaftsbild zu berücksichtigen ist und dass es auch noch andere Zuständigkeiten gibt. Das beschreibt aber letztlich nur den Inhalt des behördlichen "Werkzeug-Koffers". Dann müsste die eigentliche Arbeit erst anfangen: die Abwägung der privaten Interessen gegen diese öffentlichen Interessen.
Schwimmteich mit Filtergraben: Die Behörde verlangt den Abriss, doch für die Natur ist der Teiche eine viel bessere Lösung als eine weitere Rasenfläche.
Im konkreten Beispiel geht es um diesen Teich der 100 Kubikmeter-Klasse: Die Behörde verlangt den Abriss,
    - obwohl er im Hausgarten liegt,
    - keine Konkurrenz zur Landwirtschaft ist,
    - das Landschaftsbild nicht nachteilig verändert,
    - und Hunderte von Molchen, Libellen und anderen Wassertieren dort leben.

Ich kommentiere beispielhaft die Ablehnungsgründe:

Flächennutzungsplan ist kein Argument gegen einen Teich

Behauptung: Der Flächennutzungsplan sieht an der Stelle lediglich Landwirtschaft vor
    Die Errichtung eines Naturteiches als Anlage der Gartengestaltung beeinträchtigt die Darstellung des Flächennutzungsplanes. Konkret weist der Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für das Vorhabengrundstück eine Darstellung eine Fläche für die Landwirtschaft (§5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB) aus.
Ein Flächennutzungsplan enthält grobe Richtungsentscheidungen der Gemeinde. Er enthält damit aber lediglich Einschätzungen für die Verwaltung, nicht jedoch für den Bürger. Auch nach Abriss des Teiches würde künftig nicht direkt neben dem Haus geackert.
Die Festlegungen des Flächennutzungsplanes für eine landwirtschaftliche Nutzung sind daher eher global. Die übliche Ausgleichsmaßnahme in Form seitlicher Blühstreifen würde in einem Flächennutzungsplan auch nicht getrennt ausgewiesen.
Ein ökologischer Ausgleich ist heute ein selbstverständlicher Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzung. Die ehemaligen Viehtränken mit ihren Amphibienbeständen waren immer auch Teil der Landwirtschaft. Die neuen Teiche, die die Naturverluste der alten ausgleichen, sind es in gleicher Weise.
Der Teich ist eine Ersatzmaßnahme für Kleingewässerverluste im Umland. Die Genehmigung ist der Vollzug eines gesetzlichen Auftrags.

Teich-Neuanlagen sind gestaltender Naturschutz

Behauptung: Künstlich angelegte Teiche sind dem Außenbereich wesensfremd
    Nicht zuletzt kann davon ausgegangen werden, dass ein künstlich angelegter Teich dem Außenbereich wesensfremd ist und somit die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (vgl (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
Diese Einschätzung passt für gekachelte Pools mit senkrechten Wänden und Stahlblech-Pools die meterhoch aus dem Boden ragen. Wenn ein neu angelegter Teich optisch und funktional kaum von einem Naturteich unterscheidbar ist, kann er nicht wesensfremd sein. Diese Aussage ist in der Pauschalität unbegründet und seit Jahrzehnten widerlegt.
In diesen NaturaGart-Dokumentationen gibt es Meta-Studien über die Bedeutung von Folienteichen für Amphibien- und Libellen-Populationen. Es gibt Beispiele, dass 100% des Amphibienbestandes einer Region von "künstlich angelegten Folienteichen" abhängig ist.

Wenn der Grundwasserstand so weit absinkt, dass er nicht für das komplette Jahr verfügbar ist, kann nur eine Abdichtung den Wasserspiegel stabilisieren. Der Einsatz von Technik ist ein normales Verfahren, um Probleme zu lösen: Windkraftanlagen verringern CO2-Freisetzung, Folienteiche kompensieren Entwässerung und Klimawandel.

Die Neuanlage von Teichen ist eine der rechtlich vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, um Eingriffe in die Natur zu kompensieren. Kleine Teile einer Landschaft im Außenbereich wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, kann daher kein wesensfremder Eingriff sein. Es ist vielmehr ein gesellschaftlich und politisch anerkanntes Ziel.

Naturnahe Teiche erhöhen die Vielfalt in der Landschaft

Behauptung: Durch den Teich besteht die Gefahr einer Splittersiedlung
    Auch besteht die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung durch die Errichtung bzw. Zulassung weiterer baulicher Anlagen auf dem Grundstück. Diese Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung wird nicht nur durch die Errichtung von Wohngebäuden hervorgerufen, sondern kann durch die Errichtung jeglicher baulicher Anlagen, welche eine Versiegelung nach sich ziehen, entstehen. Da der Teich durch Bauprodukte und Randeinfassung auch eine Versiegelung des Bodens nach sich zieht, ist somit auch die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung gegeben (vgl (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
Im Randbereich von Siedlungen gab es traditionell immer Viehtränken und Feuerlöschteiche. Wenn sich eine naturnahe Teichanlage im Nahbereich eines Gebäudes befindet, wird dieses in ein naturnahes Umfeld eingebettet. Der Teich ist keine Ausweitung von Gebäudeflächen, sondern verknüpft es mit natürlichen Biotopelementen. Bodennahe, natürliche Wasserflächen haben keinesfalls die Wirkung weiterer Gebäude.

Scheinargumente gegen den Bau von Teichen

Behauptung: Möglicherweise vorhandene Vorschriften müssen eingehalten werden
    Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Relevant ist an der Stelle, dass ...öffentlich-rechtliche Vorschriften und auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

Sollten andere Vorschriften dem entgegenstehen, reicht nicht die Vermutung, dass das so sein könnte, sondern dann müssen die benannt werden. Zu diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören dann aber auch die oben zitierten Gesetze und Richtlinien. Es ist politisch gewollt, dass die Verwaltung dafür sorgt, dass dort ein naturnahes Gewässer entsteht. Es ist auf keinen Fall ihre Aufgabe, dies zu verhindern.

Was die Zuständigkeit der Behörden betrifft, mag der Geschäftsverteilungsplan den Vorgang der Bauordnung zuweisen. Fachlich zuständig wäre jedoch die Naturschutzbehörde. Deren Beteiligung ist nicht erkennbar.

Defizit: Natur-Verständnis in den Bauverwaltungen

Entscheidend ist immer die Relevanz für die Natur. Geht es ihr hinterher besser oder schlechter? Eigentlich kann jeder mit wenig Übung entscheiden, wie ein "Wasserbecken" zu klassifizieren ist. Sollte das strittig sein, entscheidet das im Zweifelsfall nicht die Bauordnung, sondern die fachlich zuständige Naturschutzbehörde.
Hier sind ein paar Kriterien dafür:
Kriterien für die Bewertung von Teichanlagen
Gestaltung der Uferzone
Positiv: naturnaher Teich
Das Ufer geht weitgehend flach in das Umland über. Tiere können das Gewässer problemlos verlassen.

Negativ: Pool
Die Unterwasserhänge ragen senkrecht über den Wasserspiegel hinaus. Oft steht oben noch eine Platte über das Wasser. Reingefallene Tiere wie Igel etc. können solche Pools nicht verlassen, selbst Frösche und Molche versuchen das wochenlang vergeblich.
Vegetationsumfeld
Positiv: naturnaher Teich
Die Wasserfläche geht in eine naturnahe Vegetation über (Stauden, Sträucher). Kleinere Uferbereiche können befestigt sein (z.B. Steg), behindern aber nicht den Ein- und Ausstieg der Tiere.

Negativ: Pool
Das Umfeld ist gefliest oder gepflastert
Chemie-Einsatz
Positiv: naturnaher Teich
Kein Chemie-Einsatz, im Teich leben Pflanzen und Tiere

Negativ: Pool
Einsatz von Chlor, Kupfer, Salz oder anderen Chemikalien. Es gibt keine nachhaltige Besiedlung durch Wassertiere.
Abdichtung
Durch Entwässerungsmaßnahmen und Klimawandel ist der Grundwasserstand in weiten Bereichen so weit abgesunken, dass nur extrem tiefe Teiche im Herbst noch sichtbares Wasser haben. Neue Teiche müssen daher zwingend abgedichtet werden. Tonschichten sind wegen der kapillaren Wasserverluste ungeeignet. Folien gibt es aus Hunderten verschiedener Rezepturen und mit unterschiedlicher Haltbarkeit.

PE und PP können spätestens nach einigen Jahren nicht mehr repariert werden. Auch ein kleines Loch wird dann zum Totalschaden. EPDM-Kautschuk ist ebenfalls ein reines Chemie-Produkt und auch nur sehr schwer zu reparieren. PVC-Folien sind in der Regel auch nach Jahrzehnten noch reparaturfähig, viele haben jedoch leicht flüchtige Weichmacher, die die Folie verspröden lassen.

NaturaGart ist der derzeit (2025) einzige Teichfolienproduzent, der den Wunsch des Umweltbundesamtes (seit 2016) nach einer phthalatfreien Teichfolie umgesetzt hat. Dazu gibt es mehr Informationen auf dieser Webseite.
Nutzung
Wer einen naturnahen Teich baut, investiert i.d.R. zwischen 5.000 und 30.000 Euro in eine Verbesserungsmaßnahme für die Natur. Es ist völlig angemessen, wenn damit auch eine private Nutzung als Schwimmteich verbunden wird. Beides lässt sich völlig konfliktfrei vereinbaren: Die Vegetation befindet sich am Rand und/oder in einem benachbarten Filtergraben. Ein freies Wasservolumen führt auch zu einer höheren Überlebensrate für Amphibienlaich, weil nicht hinter jeder Unterwasserpflanze ein Beutegreifer lauert.

Der Bau einer solchen Teichanlage ist letztlich ein kostenloser Dienst an der Gesellschaft. Doch kein Ehrenamt ist keine Einbahnstraße. Auch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder anderer sozialer Dienste bekommen im Gegenzug ein Sicherheits- und Gemeinschaftsfühl. Die gelegentliche Nutzung als Schwimmteich ist daher ein völlig legitimer eigener Folgenutzen für die Wiederherstellung eines Lebensraumes für Wassertiere.
Stufenanlagen, Geländer
Gut gebaute Teiche haben Unterwasserhänge, die ein Verlassen des Teiches ermöglichen. Falls jemand in den Teich fällt, müssen die Ufer und Ausstiegshilfen so beschaffen sein, dass Personen das Wasser an jeder Stelle wieder verlassen können.

Zusammenfassung

Teiche waren seit Jahrhunderten nicht nur natürliche Gewässer. Viele wurden als Viehtränken und Feuerlöschteiche neu angelegt. Sie waren Teil der landwirtschaftlichen Nutzung mit einem Tier- und Pflanzenbestand der alternativlos darauf angewiesen war.

Viele Teiche wurden im Laufe der Jahre zugeschüttet. Die verbliebenen Teiche sind durch Entwässerungen und Klimawandel gefährdet. Der Grundwasserstand sinkt dort oft so stark ab, dass sie austrocknen. Damit sterben der Laich und die Larvenstadien der Tiere, die auf die Teiche angewiesen sind.

Die Erhaltung und Neuanlage naturnaher Teiche ist ein gesellschaftliches, politisches und gesetzliches Ziel. Dennoch verweigern öffentliche Verwaltungen den Bau oft mit vorgeschobenen Argumenten. Am Beispiel eines solchen Ablehnungsschreibens wird gezeigt, welche Scheinargumente benutzt werden und was man dem entgegnen kann. An Beispielen wird erläutert, wodurch sich naturnahe Teiche und naturferne Pools unterscheiden.

Anhang 1

Handlungsempfehlungen/Protokolle der Dienstbesprechungen des NRW Bauministeriums mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober/November 2018

Ergebnisse der Dienstbesprechung

Nummer 6 Buchstabe f / Nummer 10 Buchstabe a
Unter Nummer 6 werden genehmigungsfreie "Behälter" aufgezählt. Nach Buch- stabe f) können Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ genehmi- gungs-frei errichtet werden. Hierunter fallen Behälter, wie bspw. Löschwasserbe- cken, Regenrückhaltebecken. Solche Wasserbecken können nach Nummer 6 f) auch im Außenbereich genehmigungsfrei errichtet werden.
Dienen Wasserbecken dem Schwimmen und damit der Freizeitgestaltung, so handelt es sich um Schwimmbecken, für die die Spezialregelung des § 62 Absatz 1 Nummer 10 a) BauO NRW 2018 gilt. Dies hat u. a. zur Folge, dass diese im Au- ßenbereich nicht genehmigungsfrei errichtet werden können ("Schutz des Außen- bereichs").
Für die Frage, ob es sich um ein Wasserbecken oder ein Schwimmbecken han- delt, kommt es demnach auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch an. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch ein Naturschwimmteich mit Bauprodukten (z. B. Folie, sonstige Befestigung) künstlich hergestellt wird. Wenn der Naturschwimmteich dem "Schwimmen" dient, handelt es sich um ein Schwimmbecken.