Naturnahe Teiche werden mit oder ohne Genehmigung seit "Ewigkeiten" von Landwirten und Jägern in der freien Landschaft als Tränken angelegt. Auch der ehrenamtliche Naturschutz legt seit vielen Jahren Teiche an, um Laichgebiete für Wassertiere zu erhalten und um die Verluste in der freien Landschaft zu kompensieren.
Teiche entstehen dabei auch als Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. So können Baumfällungen in neuen Baugebieten durch Teichanlagen an anderer Stelle ausgeglichen werden. In den Listen gängiger Kompensationsmaßnahmen sind Teiche und Feuchtbiotope immer enthalten.
Mehr noch: Auf allen politischen und rechtlichen Ebenen sind die Vernetzung von Lebensräumen und die Steigerung der biologischen Vielfalt als klare Ziele definiert worden. Eine Übersicht über die diese Leitlinien (von EU bis Landesregierung) finden Sie in dieser NaturaGart-Dokumentation:
Politische Leitlinien
Die wichtigsten Aussagen darin sind:
Richtlinie der EU: Fauna-Flora-Habitat (FFH)
RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
Im Zusammenhang mit diesen Zieldefinitionen ist wesentlich:
Artikel 10
"Die Mitgliedstaaten werden sich dort, wo sie dies im Rahmen ihrer Landnutzungs- und Entwicklungspolitik, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, für erforderlich halten, bemühen, die Pflege von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu fördern. Hierbei handelt es sich um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur (z. B. Flüsse mit ihren Ufern oder herkömmlichen Feldrainen) oder ihrer Vernetzungsfunktion (z. B. Teiche oder Gehölze) für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten wesentlich sind."
Die
nationale Strategie zur biologischen Vielfalt macht klare Aussagen zur Vernetzung von Lebensräumen auch innerhalb von Agrarflächen:
C1: Biotopverbund und Schutzgebietnetze
"Dieser Biotopverbund ... bezieht alle heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume ein. Besonderer Wert wird auf die Vernetzung der Lebensräume auch außerhalb von Schutzgebieten gelegt."
Dort wird als besondere Aufgabe der Länder und Kommunen u.a. definiert:
"... dauerhafte Sicherung des nationalen Biotopverbundsystems ..."
C2: Artenschutz und genetische Vielfalt
"Die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt wildlebender Pflanzen- und Tierarten wird insbesondere durch den Schutz ihrer Habitate und Lebensräume erhalten. Bei der Erhaltung reproduktionsfähiger Populationen spielen der Biotopverbund und Schutzgebietsnetze eine zentrale Rolle.
C6: Land- und Forstwirtschaft
Als besondere Aufgabe der Länder und Kommunen wird u.a. definiert:
"Konkretisierung von regionalspezifischen Mindestdichten an Vernetzungselementen (Saumstrukturen und Trittsteinbiotope, zum Beispiel Hecken, Feldraine)."
Das Bundes-Naturschutzrecht fordert:
"(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können."
Im nordrhein-westfälischen Naturschutzgesetz
sind in § 10 die Entwicklungsziele für die Landschaft und der Biotopverbund geregelt
"... Entwicklungsziele sind insbesondere der Aufbau des Biotopverbundes einschließlich des Wildtierverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes und die Förderung der Biodiversität."
In § 35 wird geregelt:
"Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) darzustellen und festzusetzen, dass 15 Prozent der Landesfläche umfasst."
Auch die
Landwirtschaft als Profiteur der bisherigen Entwicklung wurde in dem Zusammenhang in die Verantwortung genommen:
"Die Landesregierung, die beiden Landwirtschaftsverbände und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wollen gemeinsam die Biodiversität auf landwirtschaftlichen Flächen stärken und dazu konkrete Maßnahmen auf den Weg bringen. Dafür haben Sie am 8.12.2014 eine Rahmenvereinbarung geschlossen."
Auch der
aktuelle Koalitionsvertrag unterstreicht auch noch einmal:
"Wir erleichtern in einem Naturflächenbedarfsgesetz die Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Vernetzung von Ausgleichsmaßnahmen (Biotopverbund)."
Wir erleben allerdings im Gegensatz dazu immer wieder, dass der Bau von Teichen verweigert oder als "Gnadenakt gewährt" wird. Eine solche Einstellung ist zu beanstanden.