|  Kategorie: NaturaGart Aktuell

Die aktuelle CoronaSchVO führt für den NaturaGart-Park zu Ungleichbehandlungen und Benachteiligungen: Am 19.7.2021 wurden daher beim Ministerium Änderungen hinsichtlich der Anmelde- und Dokumentationspflicht verlangt. Wichtigster Grund: Die Parkbesucher treffen sich auf der großen Fläche oft noch nicht einmal. Warum sollen sie sich anmelden?

Insgesamt wurde beanstandet:

  • In Geschäften konnte man ohne Anmeldung und Einschränkung einkaufen.

  • Für den Park blieben aber Anmeldung und Dokumentationspflicht vorgeschrieben, obwohl im Freiland praktisch kein Infektionsrisiko besteht.
  • Öffentliche Parks waren von der Anmelde- und Dokumentationspflicht befreit, der private NaturaGart-Park allerdings nicht.
  • Viele typische Besucher des NaturaGart-Parks sind Senioren mit geringer IT-Kompetenz.

  • Diese Personen werden durch die IT-gebundene Anmeldung von einem Besuch faktisch ausgeschlossen.
  • Die Anforderungen an Luftvolumen und Luftwechsel übersteigen die üblichen Anforderungen im Gastronomie-Bereich um ein Mehrfaches.

Es ist davon auszugehen, dass diese Regelungen mit steigenden Infektionszahlen wieder in Kraft treten.
Hier die Begründung für die Anträge:

1 Irrelevante Regelung für den Infektionsschutz

Eine Kontaktnachverfolgung wird unter Pandemiebedingungen ausdrücklich als sinnvoll anerkannt. Das Verfahren ist sinnvoll, wenn mehrere Personen z.B. unter Biergarten-Bedingungen relativ eng über längere Zeit zusammensitzen.
Bei einem Parkbesuch ist die Lage strukturell anders. Im Laufe von z.B. 2 Stunden verteilen sich die Besucher hinter dem Eingang ungeregelt über eine hier mehrere Hektar große Fläche. Es ist völlig offen, ob und wann sich diese Personen überhaupt treffen oder einen Abstand von z.B. 2 m unterschreiten. Ein solcher Parkbesuch unterscheidet sich durch nichts von einem Spaziergang in einem Wald oder in einer öffentlichen Parkfläche. Die einfache Nachverfolgung zu verlangen ist genauso sinnlos wie in einer Einkaufsstraße.
Kontakte sind in jedem Fall Zufallskontakte, wie sie in jeder Einkaufsstraße tausendfach stattfinden.
Wenn es aber keine dokumentationsfähigen Kontakte gibt, ist auch eine vorherige Anmeldung und Nachverfolgbarkeit sinnlos.
Weder für Spaziergänge in der freien Landschaft noch in öffentlich zugänglichen Parks gibt es eine Anmelde- und Nachverfolgbarkeitsverpflichtung.
Allein von der Gebührenpflichtigkeit geht allerdings kein erkennbar höheres Infektionsrisiko aus.
Die Bewegung an öffentlichen Plätzen oder die Nutzung von Bus oder Bahn führt zu einer wesentlich größeren Nähe und ist ein wesentlich größeres Risiko, ebenso wie der Besuch von Geschäften.
In all diesen Fällen sind jedoch vergleichbare Einschränkungen nicht vorgesehen.

Es ist daher nicht erkennbar, warum bei sehr viel größeren Abständen im Freiland und einer großen zeitlichen Streuung eine Anmelde- und Dokumentationspflicht erfolgen soll.

Antrag 1:
Wenn eine Nachverfolgbarkeit schon theoretisch unmöglich ist (und auch in der Praxis kaum erfolgt), darf dies vom Antragsteller nicht verlangt werden.
Das insbesondere auch deshalb nicht, weil objektiv viel größere Risiken ungeregelt sind.
Der Regelung fehlt schon eine theoretische Relevanz für den Infektionsschutz.
Die Regelung darf daher schon aus diesem Grunde in einer Infektionsschutz-Verordnung nicht in dieser Weise erfolgen.
Die Anwendung der CoronaSchutzVO hat dazu geführt, dass man in Geschäften ohne Anmeldung und Einschränkung einkaufen konnte, für den Park aber Anmeldungen und Dokumentationspflichten vorgeschrieben blieben. Das ist eine unfaire Ungleichbehandlung.

2 Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz

Die Verordnung macht einen Unterschied zwischen öffentlich geförderten und privaten Parks.
Die Art der Nutzung ist bei beiden Park-Kategorien im Wesentlichen gleich und ergibt sich aus der Zweckbestimmung eines Parks mit Pflanzen und Tieren.
Es gibt auch keine Unterschiede in der Kostenstruktur – die entstehen in jedem Fall.
Es gibt dazu auch keine anderen Merkmale in der Verordnung.
Der Unterschied ist lediglich, dass bei den öffentlichen Parks der Staat die Kosten übernimmt.
Es ist nicht erkennbar, dass von dieser staatlichen Kostenübernahme ein geringeres Infektionsrisiko ausgeht. Die Differenzierung macht vielmehr deutlich, des es sich um eine gewollte Benachteiligung privater Anlagen handelt.
Zur Klarstellung: Der Zugang zum NaturaGart-Park wird in der Regel ohne Personaleinsatz geregelt. Der Zugang wird durch Münzeinwurf freigeschaltet. Jedes Anmelde- und Dokumentationsverfahren führt zu höheren Personalkosten, die über den Eintrittspreis (5 €) nicht abgedeckt werden können.

Antrag 2:
Private Parks dürfen bei gleicher Nutzung im Vergleich zu öffentliche Parks nicht benachteiligt werden.

3 Verstoß gegen ein Diskriminierungs-Verbot

Die Besucher des NaturaGart-Parks sind meist älter und mit moderner Technik weniger vertraut. Die geforderte Anmeldung ist ohne diese Technik nicht möglich. Es gibt auch kein anderes Verfahren, dass diese digitale Anmeldung in der Praxis ersetzen kann. Das führt dazu, dass ein großer Teil dieser Personen den Park nicht nutzen kann.
Weder eine Anmeldung noch eine Nachverfolgbarkeit machen für einen Aufenthalt im Freiland überhaupt einen Sinn. Das darf zumindest kein Argument sein, um ältere Personen von einer Teilhabe auszuschließen.

Antrag 3:
Personen dürfen aufgrund ihres Alters und geringerer digitaler Fähigkeiten nicht benachteiligt werden. Dies erfolgt im konkreten Falle, ohne dass damit ein Zweck erkennbar wäre. Eine Kontaktzuordnung zu anderen in Bewegung befindlichen Besuchern ist im konkreten Fall nicht möglich und wird auch bei höherer Personendichte an anderen Stellen nicht gefordert.

4 Fehlende Berücksichtigung von Lüftungskapazität und Raumhöhe

Im NaturaGart-Park gibt es ein 1.500 m² großes Glashaus mit einer Firsthöhe von 9 Metern. Die Seiten lassen sich überwiegend öffnen. Zusätzlich öffnet eine Firstlüftung etwa 20% der Dachfläche. Durch die Erhitzung des Glashauses entsteht eine extreme Thermik, die zu mehrfachen Luftwechseln pro Stunde führt.
Das Gebäude hat insgesamt ein Volumen von über 15.000 m³.
Die Begrenzung auf 20 m²/Person weist jedem Besucher ein Luftvolumen von 750 m³ zu. Das sind faktisch Freilandbedingungen.
Ein Infektionsrisiko ergibt sich zwar durch geringe Abstände, vor allem aber auch durch ein begrenztes Luftvolumen. Die Bedingungen in diesem Glashaus sind schon durch die Thermik wesentlich besser als in einem Freiland-Biergarten, werden aber nicht so bewertet.

In unserem Aquariengebäude leistet die Lüftungsanlage 4.000 m³/h. Sie ist CO2-gesteuert.
Das ergibt bei 20 zugelassenen Personen einen Mindestluftvolumenstrom von 200 m³/h.
Die Anforderungen liegen damit 4 – 5fach über den Anforderungen für Gaststätten.

Wir halten daher die Beschränkung auf 20 m² pro Person für unzulässig.

Die Erwartung ist, dass sich die Dimensionierung solcher vom Standard abweichenden Orte nicht nach einer Quadratmeterzahl richtet oder einem Tischabstand, sondern nach den auch sonst dafür üblichen Kriterien, wie z.B. der Arbeitsstätten-Richtlinie.
Das ist im konkreten Fall der Mindestluftvolumenstrom.

Antrag 4:
Tischabstände und Fläche pro Person mögen geeignete Kriterien für Standardsituationen sein. Sie sind es allerdings nicht bei ganz anderen baulichen Voraussetzungen.
Wir würden daher eine Einzelfall-Regelung gemäß § 9 (Innovationsklausel) beanspruchen.

Auswirkungen:

Es wird beantragt, die Anmeldepflicht und die Dokumentationspflicht für den Besuch des privaten NaturaGart-Parks aufzuheben.
Für die Großgebäude werden individuelle Regelungen vereinbart, die den üblichen gastronomischen Anforderungen entsprechen.

Norbert Jorek
Geschäftsleitung NaturaGart

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