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Es bleibt aber erst einmal eine Falle bei einem etwaigen Antrag. Eine falsche Formulierung kann Deinen Traum vom eigenen Schwimmteich platzen lassen.

Es geht hier um die Anlage eines naturnahen Schwimmteiches außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, also im sogenannten Außenbereich. Ich habe dazu eine umfangreiche Dokumentation erstellt, die zu einer Änderung der Landesbauordnung geführt hat – vorläufig allerdings mit Einschränkungen.

Der Bau von Teichen war grundsätzlich verboten

Die Zerstörung von Teichen wurde jahrzehntelang ohne Rücksicht auf den Naturschutz subventioniert. Inzwischen fordern auch alle politischen Willenserklärungen den Wiederaufbau eines Biotop-Verbundes. Kleine Teiche sind unverzichtbar wichtig. Bis zum 1.1.2019 waren solche Hilfestellungen für Molche, Frösche und Libellen in Siedlungsgebieten mit Bebauungsplan zulässig – allerdings nicht da, wo es am wichtigsten ist: Im Außenbereich war die Anlage von Teichen grundsätzlich verboten. Solche Regelungen sind kontraproduktiv und haben immer häufiger Streit mit den Bauverwaltungen ausgelöst.

Hier findest Du meine Dokumentation dazu: Teichanlagen im Außenbereich

Wir hatten für diese Initiative auch ein Video gemacht: NaturaGart-Initiative: Teiche im Außenbereich

Und auch einen Blog-Beitrag über die Hintergründe: Mehr Natur im ländlichen Raum

Die von NaturaGart angeregte Änderung der Landesbauordnung ist zwischenzeitlich zum 1.1.2019 teilweise erfolgt.

Teiche bis zu 100 m³ Inhalt jetzt ohne Genehmigung möglich


§ 62, 6 f der Landesbauordnung NRW erlaubt jetzt die Anlage von „Wasserbecken“ im Außenbereich bis 100 Kubikmeter Volumen ohne Genehmigung. Allerdings wird das für Schwimmteiche in §62 10 a sofort wieder einkassiert. Die sind auch im Außenbereich weiterhin nicht zulässig. In internen Handlungsempfehlungen des Ministeriums wird das noch einmal präzisiert:

"Für die Frage, ob es sich um ein Wasserbecken oder ein Schwimmbecken handelt, kommt es demnach auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch an. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch ein Naturschwimmteich mit Bauprodukten (z. B. Folie, sonstige Befestigung) künstlich hergestellt wird. Wenn der Naturschwimmteich dem „Schwimmen“ dient, handelt es sich um ein Schwimmbecken.

Du solltest daher nicht versuchen, im Außenbereich in NRW einen Schwimmteich zu beantragen. Das ist auch nicht erforderlich – eine bestimmte Bauweise vorausgesetzt. Hier habe ich für Dich einige Empfehlungen zusammengestellt:

Bestimmungsgemäßer Gebrauch: Naturteich oder Fischteich


Für Fisch- und Naturteiche brauchst Du bis 100 m³ keine Genehmigung. Bau Deinen Teich mit dieser Zweckbestimmung. Die Landesbauordnung schließt nach meiner Auffassung auch größere Teiche über 100 m³ nicht aus – dafür brauchst du dann allerdings eine Genehmigung. Das ist dann eine Ermessensentscheidung der Behörde – die du allerdings auch gerichtlich überprüfen lassen kannst.

Vermeide in irgendwelchen Diskussionen also den Begriff „Schwimmteich“. Da entsteht im Kopf der meisten (technischen) Sachbearbeiter folgendes Bild:
  • senkrechte Wände, die wie bei einem Swimmingpool auch aus dem Wasser ragen
  • eine technische, gerade Uferkonstruktion oder gemauerte Wände
  • eine bepflanzte Schotterfläche, durch die Wasser fließt
  • blaue Fliesen
  • irgendwann auch eine Überdachung.


Solche Konstrukte sind Swimming-Pools – egal wie man die Begriffe verbiegt.

Sie sind (um die Zersiedlung der Landschaft nicht zu fördern) im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Solche Objekte haben die ausschließliche Zweckbestimmung „Schwimmteich“. Es sind oft auch Todesfallen für Tiere und daher nicht genehmigungsfähig.

Der bestimmungsgemäße Gebrauch ist der Unterschied


Ein Pool hat zu fast 100 % der Zeit die Zweckbestimmung „Schwimmbecken“ – auch wenn er in weniger als 1% der Zeit dafür genutzt wird.

Eine gute NaturaGart-Teichanlage hat hingegen zu 100 % die Zweckbestimmung „Förderung der Natur“ ggf. auch in Kombination mit einer Fischhaltung.

Voraussetzung dafür ist natürlich, dass das auch so gebaut wird: Also:
  • Im Wasserspiegelbereich flach ansteigende Ufer, damit Kleintiere nicht hineinfallen bzw. das Wasser problemlos wieder verlassen können.
  • Für den Wassertransport eine technische Lösung, die eine Schädigung von Wasserlebewesen durch Pumpen ausschließt.
  • Vermeidung massiver Entschlammungs-Aktionen. Sie sind als starker Eingriff in die Lebensgemeinschaft des Teiches zu bewerten.
  • Maßnahmen zur Wasserreinigung stehen dem nicht entgegen. Für hausnahe Gewässer ist eine Sicht bis zum Boden schon aus Sicherheitsgründen erwünscht.
    Klares Wasser ist oft auch eine Voraussetzung für eine artgerechte Fischhaltung.

Gleiche Bauweise für gute Natur-, Schwimm- und Fischteiche


Verwende zur Beschreibung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs die Begriffe Naturteich oder Fischteich. Es gibt keinen konstruktiven Unterschied zu einem Schwimmteich. Auch Natur- und Fischteiche baut man zweckmäßigerweise aus allgemeinen Sicherheitsgründen mit einer Stufenanlage. Damit stellt man sicher, dass hineingefallene Personen oder z.B. Rehe den Teich wieder verlassen können.

In unbewegten Naturteichen verschlechtert sich nach 2 – 3 Jahren die Wasserqualität deutlich. Anwachsende Schlammschichten werden z.B. von Fröschen oder Enten aufgewühlt und führen zu milchigen Bakterienblüten. Den höchsten Wert für die Natur haben relativ nährstoffarme Gewässer mit leichter Wasserbewegung. Es ist daher naturschutzkonform, diesen Zustand durch kontinuierliche „kleine“ Pflegemaßnahmen aufrecht zu erhalten.

Der für die Natur schlechteste Eingriff ist eine Total-Entschlammung in mehrjährigem Abstand. Das kann durch technische Maßnahmen wie Sedimentfallen und Filtergräben vermieden werden. Dadurch entstehen stabile Teiche, die zu 100% der Zeit eine ökologisch wichtige Ausgleichsfunktion haben.

Nutzung zum Schwimmen

Der „bestimmungsgemäße Gebrauch von Gegenständen“ ist in einer EN ISO-Richtlinie (in erster Linie aus haftungsrechtlichen Gründen) geregelt. Du darfst deinen Schraubendreher also nicht nur für Schrauben verwenden, sondern auch zum Öffnen einer Bierflasche. Solltest du dich dabei verletzen, haftet der Hersteller des Schraubendrehers nicht, denn die Sonderanwendung ist zwar praktisch und üblich – allerdings nicht „bestimmungsgemäß“.

100 % der Zeit wirst du deinen NaturaGart-Teich also bestimmungsgemäß verwenden, weil du ihn der Natur oder deinen Fischen zur Verfügung stellst. Wenn du es für erforderlich hältst, diesen Zustand schwimmend zu überprüfen, widerspricht das nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Du solltest dann allerdings zurückhaltend sein beim Einbau von Badeleitern oder ähnlichen Konstruktionen, die Diskussionen über eine andere Zweckbestimmung auslösen könnten.

Seminar-Angebot im NaturaGart-Park

Die Mitarbeiter in den Bauverwaltung sehen den ganzen Themenkomplex aus der technischen Sicht ihrer Ausbildung. Ich habe Frau Ministerin Scharrenbach daher angeboten, zur Fortbildung der Mitarbeiter in den Bauverwaltungen ein spezielles Teich-Seminar in unserem Park zu veranstalten. Hier findest du unser Schreiben dazu.

Teichbau-Seminar bei NaturaGart

Wir bleiben um eine sinnvolle Regelung bemüht. Bis dahin empfehle ich dir das skizzierte Vorgehen.
Kommentare (2)
  • Thomas Schucht 
    Liebes Naturagart-Team, Ich hätte zu dem sehr interessanten Artikel eine Frage : gilt diese Regelung auch für ein Haus, bzw Garten, der im Landschaftsschutzgebiet liegt? Vielen Dank im voraus für eine Antwort Freundlicher Gruß Thomas Schucht
  • NaturaGart 
    Ich grüße … … und kann das nicht verbindlich beantworten. Auch Gebäude können Teile von Landschaftsschutzgebieten sein – insofern sicherlich auch Teiche. Prüfen Sie einfach mal, ob das Grundstück überhaupt Teil des LSGs ist. Die sind oft ausgenommen (größenabhängig). Sie dürfen das Landschaftsbild insgesamt nicht verändern. Mit freundlichen Grüßen Norbert Jorek

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